Allgemeine Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen (AGB)
§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge über die Lieferung von Bauelementen sowie damit verbundene Montageleistungen zwischen der Ohmer GmbH, Luitpoldstr. 10, 76863 Herxheim, info@ohmer.gmbh
(nachfolgend „Auftragnehmer“) und ihren Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“). Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, ohne dass es einer erneuten ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.
(2) Verbraucher (B2C) ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB). Unternehmer (B2B) ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).
(3) Gegenüber Unternehmern (B2B) gelten diese Bedingungen spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung als angenommen. Abweichenden Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
§ 2 Angebot, Vertragsschluss und Produktionsfreigabe
(1) Unsere Angebote sind bis zum endgültigen Vertragsabschluss freibleibend und unverbindlich. Sie stellen lediglich eine Aufforderung an den Auftraggeber zur Abgabe einer Bestellung dar. Der Vertragsschluss kann in den Geschäftsräumen des Auftragnehmers, beim Kunden vor Ort oder per Fernkommunikation (E-Mail, Telefon) erfolgen.
(2) Nimmt der Auftraggeber ein Angebot mündlich oder schriftlich an, gilt der Vertrag als abgeschlossen.
(3) Der Auftraggeber erhält im Anschluss eine Auftragsbestätigung. Widerspricht der Auftraggeber den Inhalten dieser Auftragsbestätigung nicht innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt, gilt die Freigabe zur Produktion als erteilt.
(4) Unsere Verkaufsangestellten sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen. Solche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schrift- oder Textform.
§ 3 Preise, Versandkosten und Preisanpassungen
(1) Die angegebenen Preise verstehen sich sowohl bei Verbrauchern (B2C) als auch gegenüber Unternehmern (B2B) als Netto-Preise zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Versandkosten: Die Kosten für die Lieferung der Bauelemente trägt in jedem Fall der Auftraggeber. Sie werden im Angebot oder der Auftragsbestätigung gegebenenfalls gesondert ausgewiesen.
(3) Soweit keine Pauschalpreisvereinbarung vorliegt, erfolgt die Abrechnung grundsätzlich nach Aufmaß oder Lieferschein. Wurde keine Vereinbarung bezüglich anfallender Stundenlöhne getroffen, sind die am Tag der Beauftragung gültigen Arbeitslöhne des Auftragnehmers maßgebend.
(4) Skontoabzüge müssen gesondert schriftlich vereinbart werden.
(5) Preisanpassung: Ist vertraglich vereinbart, dass die Lieferung mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, bleibt bei nachweisbarer Erhöhung der Material- und Lohnkosten auf der Grundlage der ursprünglichen Preiskalkulation eine angemessene Preiserhöhung vorbehalten.
§ 4 Zahlungsbedingungen und Fälligkeit
(1) Dem Auftraggeber stehen die Zahlungsarten Vorkasse und Kauf auf Rechnung zur Verfügung. Der Auftragnehmer behält sich vor, Lieferungen nur gegen Vorkasse durchzuführen.
(2) Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsstellung
ohne Abzug zur Zahlung fällig. Nach Ablauf dieser Frist gerät der Auftraggeber automatisch in Zahlungsverzug.
§ 5 Lieferung, Lieferzeit und Gefahrenübergang
(1) Die Lieferung erfolgt ausschließlich innerhalb Deutschlands.
(2) Lieferzeiten: Sofern nicht ausdrücklich ein Fixtermin vereinbart wurde, betragen die Lieferzeiten in der Regel 6 bis 10 Wochen. Die Lieferfrist beginnt mit dem Zugang der Auftragsbestätigung bzw. nach erteilter Produktionsfreigabe, bei vereinbarter Vorkasse jedoch nicht vor dem Eingang des vollständigen Rechnungsbetrages. Der Beginn setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen geklärt sind und der Auftraggeber alle ihm obliegenden Pflichten (z. B. Planungsdetails, behördliche Genehmigungen) erfüllt hat.
(3) Haben wir eine Verzögerung der Leistung nicht zu vertreten (z. B. Energiemangel, Streiks, höhere Gewalt, unverschuldete Verzögerung unserer Vorlieferanten), verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Können wir auch nach angemessener Verlängerung nicht leisten, sind beide Parteien zum Rücktritt berechtigt. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers sind in diesem Fall ausgeschlossen.
(4) Über Verzögerungen des Baufortschrittes und deren Dauer hat der Auftraggeber den Auftragnehmer schriftlich zu informieren, wenn sich dadurch der vereinbarte Liefertermin verschiebt.
(5) Bei vom Auftragnehmer verschuldeter Lieferverzögerung hat der Auftraggeber schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens zwei Wochen zu setzen (außer bei vereinbarten Fixterminen).
(6) Gefahrenübergang:
§ 6 Montage und Zusatzarbeiten
(1) Der Auftraggeber hat die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße, zügige und ungehinderte Anlieferung und Durchführung der Montagearbeiten zu schaffen. Die Montagestelle muss frei zugänglich und vorbereitet sein.
(2) Kosten, die durch vom Auftraggeber zu vertretende Wartezeiten, Unterbrechungen, das Entfernen alter Anlagen, grobe Verunreinigungen sowie das vorherige Ausräumen der Baustelle entstehen, werden gesondert berechnet.
(3) Erforderliche Zusatzarbeiten, die aufgrund baulicher Gegebenheiten erst im Rahmen der Montage erkennbar werden, sind entsprechend den am Tag der Montagearbeiten gültigen Arbeitslöhnen und Materialpreisen zusätzlich zu vergüten.
§ 7 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung mit einer aus eigenem Recht begründeten Forderung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unstreitig oder vom Auftragnehmer anerkannt worden sind. Zur Zurückbehaltung ist der Auftraggeber wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt; gegenüber Verbrauchern gilt dies uneingeschränkt im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.
§ 8 Abnahme des Gewerkes
(1) Der Auftraggeber ist zur Abnahme des ordnungsgemäß hergestellten Werkes verpflichtet.
(2) Gegenüber Unternehmern (B2B): Die Abnahme erfolgt durch rügelose Entgegennahme. Sie gilt als erfolgt, wenn der Unternehmer das Werk nicht binnen 14 Tagen nach Übergabe schriftlich als mangelhaft oder vertragswidrig rügt. Sofern eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, tritt die Abnahmewirkung auch ein, wenn der Unternehmer zweimal vergeblich zur Abnahme aufgefordert wurde; die Wirkung tritt 12 Werktage nach Zugang der zweiten Aufforderung ein.
(3) Gegenüber Verbrauchern (B2C): Es gelten die gesetzlichen Abnahmeregeln (§ 640 BGB). Insbesondere gilt ein Werk als abgenommen, wenn der Auftragnehmer dem Verbraucher nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Verbraucher die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat.
§ 9 Widerrufsrecht für Verbraucher (B2C)
Verbrauchern steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (z. B. beim Kunden zu Hause) und bei Fernabsatzverträgen (E-Mail, Telefon) ein gesetzliches 14-tägiges Widerrufsrecht zu.
§ 10 Gewährleistung und Mängelrügen
(1) Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte, soweit nachfolgend nichts anderes vereinbart ist. Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen (Farbe und Struktur) bleiben vorbehalten, sofern diese in der Natur der verwendeten Materialien liegen und üblich sind.
(2) Für Unternehmer (B2B) gilt ergänzend:
(3) Für Verbraucher (B2C) gilt: Die gesetzlichen Rechte bei Mängeln gelten uneingeschränkt. Das Recht zur Wahl der Art der Nacherfüllung (Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache) liegt primär beim Verbraucher (§ 439 Abs. 1 BGB bzw. § 635 Abs. 1 BGB).
(4) Die Gewährleistung ist ausgeschlossen bei Schäden durch natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung/Lagerung durch den Kunden oder Dritte, mangelhafte Wartung oder nicht autorisierte Reparaturversuche durch Dritte. Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer beeinträchtigen, ohne dass hieraus Mängelansprüche entstehen.
§ 11 Haftungsbeschränkung
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen, sowie bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit auch für sonstige Schäden. Dies gilt auch für Pflichtverletzungen seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
(2) Im Falle einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). In diesem Fall ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden begrenzt. Die Haftung für jegliche darüber hinausgehende Folgeschäden, entgangenen Gewinn oder mittelbare Schäden ist bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(3) Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder der Übernahme einer Garantie.
§ 12 Eigentumsvorbehalt
(1) Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem jeweiligen Vertrag vor (Vorbehaltsware).
(2) Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer nach Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Der Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet.
(3) Wird die Vorbehaltsware mit anderen, dem Auftragnehmer nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwirbt der Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung. Erfolgt die Verbindung so, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, überträgt der Auftraggeber dem Auftragnehmer anteilsmäßig Miteigentum.
(4) Der Auftraggeber tritt dem Auftragnehmer schon jetzt alle Forderungen zur Sicherung ab, die ihm durch die Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
§ 13 Kündigung vor Bauausführung
Kündigt der Auftraggeber vor Beginn der Bau- bzw. Montageausführung den Werkvertrag ohne wichtigen Grund, so ist der Auftragnehmer berechtigt, pauschal 10 % der Gesamtauftragssumme als Schadenersatz bzw. Aufwandsentschädigung zu verlangen. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, nachzuweisen, dass dem Auftragnehmer kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
§ 14 Schlussbestimmungen, Gerichtsstand und Salvatorische Klausel
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird.
(2) Sofern der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt.
Stand: 22.06.2026